Bevollmächtigung
Nach deutschem Recht gibt es niemanden, der oder die nach dem Erreichen der Volljährigkeit automatisch bevollmächtigt wäre für jemand anderen Entscheidungen zu treffen. Häufig wird angenommen Familienangehörige könnten dies tun, doch geht das nur, wenn sie dafür formal bevollmächtigt sind. Das heißt, es müssen Vollmachten für die Personen ausgestellt werden, die mich vertreten sollen. Dabei ist Umsicht geboten, denn nicht jeder eignet sich dazu meinen Willen zu vertreten. Ich muss davon ausgehen können, dass mein Bevollmächtigter oder meine Bevollmächtigte meinen Willen genau kennt, bereit ist, ihn für mich zur Geltung zu bringen und auch in der Lage, dies angemessen zu tun.
Für den Fall, dass mein Bevollmächtigter einmal verhindert ist, sollte mindestens eine Ersatzperson benannt sein, besser sogar zwei. Diese sollten gleichrangig in der Vollmacht aufgeführt sein, damit sie im Notfall unverzüglich handeln können. Eine Rangfolge in der Vollmacht anzugeben empfiehlt sich daher nicht. Es ist aber möglich im sogenannten Innenverhältnis den nachrangigen Bevollmächtigten zu sagen, dass sie nur dann tätig werden sollen, wenn der erste Bevollmächtigte die Vertretung nicht übernehmen kann oder will.
Für den Fall, dass mein Bevollmächtigter einmal verhindert ist, sollte mindestens eine Ersatzperson benannt sein, besser sogar zwei. Diese sollten gleichrangig in der Vollmacht aufgeführt sein, damit sie im Notfall unverzüglich handeln können. Eine Rangfolge in der Vollmacht anzugeben empfiehlt sich daher nicht. Es ist aber möglich im sogenannten Innenverhältnis den nachrangigen Bevollmächtigten zu sagen, dass sie nur dann tätig werden sollen, wenn der erste Bevollmächtigte die Vertretung nicht übernehmen kann oder will.
Bevollmächtigte sind Freiwillige, die jederzeit von ihrer Funktion zurücktreten können. Schon deshalb ist es wichtig, mehr als einen Bevollmächtigten zu benennen.
Wer niemanden kennt, den er als Bevollmächtigten einsetzen kann, hat die Möglichkeit einen örtlichen Betreuungsverein zu bevollmächtigen. Diese arbeiten mit haupt- und ehrenamtlichen, ausgebildeten Betreuern, die vom Verein kontrolliert werden. Ehrenamtliche Betreuer vertreten in der Regel nur jeweils eine Person. Sie erhalten dafür keine Vergütung sondern lediglich eine Aufwandsentschädigung.
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Wer niemanden kennt, den er als Bevollmächtigten einsetzen kann, hat die Möglichkeit einen örtlichen Betreuungsverein zu bevollmächtigen. Diese arbeiten mit haupt- und ehrenamtlichen, ausgebildeten Betreuern, die vom Verein kontrolliert werden. Ehrenamtliche Betreuer vertreten in der Regel nur jeweils eine Person. Sie erhalten dafür keine Vergütung sondern lediglich eine Aufwandsentschädigung.
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