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Sonntag 26 Mai
Landesversammlung 2019, 14:30 Uhr 45. ORDENTLICHE LANDESVERSAMMLUNG Humanistisches Zentrum Stuttgart

Landesversammlung 2019

 

Am Sonntag, den 26. Mai 2019, 14.30 Uhr, wird hiermit gemäß Artikel 7 unserer Verfassung unseres Verbandes, die 45. ordentliche Landesversammlung einberufen. Dazu sind alle Mitglieder unseres Verbandes Die Humanisten Baden-Württemberg, K. d. ö. R., herzlich eingeladen. Die Landesversammlung ist das höchste Organ unseres Verbandes. Sie kommt in der Regel alle zwei Jahre im ersten Kalenderhalbjahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
Die Beschlüsse der Landesversammlung sind für den Verband und seine Organe bzw. Mitarbeiter (Landesvorstand, Vorstandssprecher, Geschäftsführer, Kassiererin, etc.) bindend.

Vorläufige Tagesordnung

1. Begrüßung
a) Feststellung der Beschlussfähigkeit
b) Wahl der Wahlprüfungskommission
c )Wahl des Schriftführers der Landesversammlung
d) Wahl des Versammlungsleiters

2. Beschluss über die Tagesordnung

3. Berichte
a) der Vorstandssprecher
b) des Geschäftsführers
c) der Kassiererin
d) Bericht der Jugendreferenten
e) Sonstige Berichte
f) Bericht der Revisions- und Schlichtungskommission
g) Aussprache über die Berichte

4. Entlastung des Vorstandes und der Kassiererin

5. Diskussion und Abstimmung über den Antrag zur Verfassungsänderung Artikel 14:
Trennung von Revisions- und Schlichtungskommission

6. Wahlen
a) zum Landesvorstand
b) der Revisoren/Revisorinnen und
zur Schlichtungskommission

7. Sonstiges/Verschiedenes


Anträge:
Anträge, die von der Landesversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens zwei Wochen vor der Sitzung beim Landesvorstand schriftlich eingegangen sein.

Der Landesvorstand


Antrag zur Verfassungsänderung

Der Landesvorstand hat in seiner Sitzung vom 12. Dezember 2018 beschlossen, auf der 45. ordentlichen Landesversammlung den Antrag über die Änderung von Art. 14 „Die Revisions- und Schlichtungskommission“ zu stellen. Die bisherige Verbindung von Revisions- und Schlichtungskommission zu einem Organ unseres Verbandes hat sich nicht bewährt. Im Folgenden wird, wie in unserer Verfassung Art. 18 „Verfassungsänderung“ vorgeschrieben, der Wortlaut der angestrebten Verfassungsänderung veröffentlicht:

Auszug aus der Verfassung (Wortlaut bisher):
Art. 14 Die Revisions- und Schlichtungskommission
(1) Die Revisions- und Schlichtungskommission wird von der Landesversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kommission besteht aus mindestens zwei Personen, die Mitglied im Verband sind. Aufgabe der Kommission ist es, die Kassenführung und die Jahresrechnung des Landesvorstandes zu überprüfen. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Hier über ist eine Niederschrift anzufertigen und auf der Landesversammlung zu berichten.
(3) Die Kommission ist auch zuständig bei Streitigkeiten, u. a.: a) zwischen einem Organ des Verbandes und einzelnen Mitgliedern, b) zwischen einzelnen Mitgliedern, c) zwischen Personen, die Organen des Verbandes angehören. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Revisions- und Schlichtungskommission, die von der Landesversammlung bei Bedarf beschlossen wird.

Auszug aus der Verfassung (zukünftig):
Art. 14 Die Revisionskommission und die Schlichtungskommission
(1) Die Revisionskommission sowie die Schlichtungskommission werden von der Landesversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Revisionskommission besteht aus mindestens zwei Personen, die Mitglied im Verband sind. Aufgabe der Kommission ist es, die Kassenführung und die Jahresrechnung des Landesvorstandes zu überprüfen. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen und auf der Landesversammlung zu berichten.
(3) Die Schlichtungskommission besteht aus mindestens zwei Personen, die Mitglied im Verband sind. Sie ist zuständig bei Streitigkeiten, u. a.: a) zwischen einem Organ des Verbandes und einzelnen Mitgliedern, b) zwischen einzelnen Mitgliedern, c) zwischen Personen, die Organen des Verbandes angehören. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Schlichtungskommission, die von der Landesversammlung bei Bedarf beschlossen wird.

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